Grundsteuer als kommunale Einnahmequelle
Die Grundsteuer besteuert den Grundbesitz und gehört neben der Gewerbesteuer zu den wichtigsten Einnahmequellen der Gemeinden in Deutschland. Sie dient der Finanzierung öffentlicher Aufgaben wie Infrastruktur, Schulen, Kindergärten und Verwaltung. Steuerpflichtig ist grundsätzlich der Eigentümer eines Grundstücks oder einer Immobilie. Die Grundsteuer ist klar von der Grunderwerbsteuer zu unterscheiden. Während die Grundsteuer regelmäßig erhoben wird, fällt die Grunderwerbsteuer nur einmalig beim Erwerb einer Immobilie an und richtet sich nach dem Kaufpreis.
Die Berechnung der Grundsteuer erfolgt traditionell auf Basis des sogenannten Einheitswertes. Aus diesem wird mithilfe der Steuermesszahl der Steuermessbetrag ermittelt. Auf diesen Betrag wendet die jeweilige Gemeinde ihren individuell festgelegten Hebesatz an. Dadurch entsteht die tatsächlich zu zahlende Grundsteuer.
Gesetzliche Grundlagen und regionale Unterschiede
Nach § 1 Absatz 1 des Grundsteuergesetzes entscheidet jede Gemeinde selbst, ob sie auf den in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer erhebt. In der Praxis tun dies nahezu alle Gemeinden. Dennoch gibt es erhebliche regionale Unterschiede bei der Höhe der Steuer. Großstädte wie Berlin weisen vergleichsweise hohe Grundsteuern auf, während Hamburg niedrigere Hebesätze anwendet. In Baden Württemberg ist die Grundsteuer traditionell besonders niedrig. Diese Unterschiede ergeben sich ausschließlich aus den kommunalen Hebesätzen.
Arten der Grundsteuer und Systematik
Das Grundsteuergesetz unterscheidet zwei Hauptarten. Die Grundsteuer A betrifft Betriebe der Land und Forstwirtschaft. Die Grundsteuer B gilt für bebaubare oder bebaute Grundstücke, die nicht landwirtschaftlich genutzt werden, also insbesondere Wohn und Geschäftsimmobilien. Für die Berechnung sind der Steuermessbetrag und die Steuermesszahl maßgeblich. Deren rechtliche Ausgestaltung ist in § 13 GrStG geregelt. Das Verfahren gilt als komplex und für Laien schwer nachvollziehbar.
Berechnung Zahlung und Umlage auf Mieter
Der Steuermessbetrag ergibt sich durch Anwendung eines Tausendsatzes auf den Einheitswert. Dieser Tausendsatz ist die Steuermesszahl. Für Grundstücke beträgt sie 3,5 von 1000. Für Einfamilienhäuser gelten abgestufte Messzahlen. Bis zu einem Einheitswert von 38.346 Euro liegt sie bei 2,6 von 1000, darüber bei 3,5 von 1000. Für Zweifamilienhäuser gilt eine Steuermesszahl von 3,1 von 1000.
Die Gemeinde legt den Hebesatz als Prozentsatz fest. Die Grundsteuer wird zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt und kann entweder jährlich oder vierteljährlich zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November gezahlt werden. Da die Grundsteuer zu den laufenden öffentlichen Lasten eines Grundstücks zählt, kann sie bei entsprechender Vereinbarung auf den Mieter umgelegt werden. In besonderen Fällen kann dem Vermieter die Steuer erlassen werden, wenn eine Wohnung trotz ernsthafter Bemühungen langfristig nicht vermietet werden konnte.